1. All­ge­mein
Die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten vor­be­hält­lich einer künf­ti­gen Ände­rung für jede Rechts­be­zie­hung zwi­schen der Di Nicola Metall­bau AG und unse­ren Geschäfts­part­nern. Wei­ter­ge­hen­de Ver­pflich­tun­gen über­neh­men wir ein­zig durch aus­drück­li­che, schrift­li­che und stets auf den Ein­zel­fall beschränk­te Anerkennung.

2. Ange­bo­te
Unse­re Ange­bo­te sind freibleibend.

3. Ver­trä­ge
Ein Ver­trag gilt als abge­schlos­sen, wenn der Di Nicola Metall­bau AG eine schrift­li­che Bestel­lung vor­liegt und die­se mit­tels einer Auf­trags­be­stä­ti­gung aner­kennt wird. Aus­ser­or­dent­li­che Bedin­gun­gen und For­de­run­gen, wel­che auf der Kun­den­be­stel­lung auf­ge­führt sind, haben nur Gül­tig­keit, wenn die­se auf unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung über­nom­men und so bestä­tigt werden.

4. Prei­se
Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich, sofern nichts ande­res ver­ein­bart, net­to in Schwei­zer Fran­ken, ohne Ver­si­che­rung, oder sons­ti­ge gesetz­li­che Abga­ben. Die Prei­se ver­lie­ren ihre Gül­tig­keit nach 30 Tagen, sofern nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart wur­de. Preis­an­ga­ben, bei denen ein offen­sicht­li­cher Feh­ler vor­liegt, ver­lie­ren ihre Gül­tig­keit in jedem Fall.

5. Zah­lungs­kon­di­tio­nen
Die Zah­lungs­kon­di­tio­nen sind 30 Tage ab Lie­fe­rung, falls nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart wurde.

6. Unter­la­gen
Die zur Pro­duk­ti­on not­wen­di­gen Unter­la­gen wer­den durch die Di Nicola Metall­bau AG ver­trau­lich behan­delt und unse­ren Unter­lie­fe­ran­ten ledig­lich zur Ver­fü­gung gestellt, wenn des­sen Dienst­leis­tung dies verlangt.

7. Zeich­nun­gen und Daten
Der Bestel­ler ist ver­ant­wort­lich, dass alle Doku­men­te und elek­tro­ni­sche Daten, wel­che der Di Nicola Metall­bau AG für die Pro­duk­ti­on zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, ein­wand­frei und auf dem gewünsch­ten Stand sind. Für Abwei­chun­gen zwi­schen Zeich­nung und elek­tro­ni­schen Daten über­neh­men wir kei­ne Ver­ant­wor­tung. Mehr­auf­wän­de, wel­che durch nicht brauch­ba­re, fal­sche oder schlech­te elek­tro­ni­sche Daten ver­ur­sacht wur­den, wer­den nach Auf­wand verrechnet.

8. Eigen­tums­vor­be­halt
Die von der Di Nicola Metall­bau AG gelie­fer­te Ware bleibt bis zur Voll­stän­di­gen Bezah­lung deren Eigen­tum. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, die Ware bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung in ein­wand­frei­em Zustand zu halten.

9. Lie­fer­frist
Die Lie­fer­frist beginnt mit der Annah­me der berei­nig­ten Zeich­nun­gen durch die Di Nicola Metall­bau AG und nach voll­stän­di­ger Berei­ni­gung der tech­ni­schen Belan­ge. Die Lie­fer­frist wird ange­mes­sen verlängert:

  • wenn die Anga­ben, die für die Aus­füh­rung der Bestel­lung benö­tigt recht­zei­tig zuge­hen, oder wenn die­se durch den Bestel­ler nach­träg­lich abge­än­dert werden;
  • wenn Zah­lungs­fris­ten nicht ein­ge­hal­ten werden
  • wenn Hin­der­nis­se auf­tre­ten, die der Di Nicola Metall­bau AG trotz Anwen­dung der gebo­te­nen Sorg­falt unver­schul­det nicht abwen­den kann, unge­ach­tet ob die­se bei uns sel­ber, beim Bestel­ler oder einem Drit­ten ent­ste­hen. Sol­che Hin­der­nis­se sind Vor­komm­nis­se höhe­rer Gewalt, bei­spiels­wei­se Krieg, Natur­er­eig­nis­sen erheb­li­che Betriebs­stö­run­gen, Unfäl­le, Arbeits­kon­flik­te, ver­spä­te­te oder feh­ler­haf­te Zulie­fe­rung der benö­tig­ten Roh­ma­te­ria­li­en, Halb- oder Fer­tig­fa­bri­ka­te, Aus­schuss wer­den von wich­ti­gen, behörd­li­chen Mass­nah­men oder Unterlassungen.
 

10. Lie­fer­ter­mi­ne
Die Lie­fer­ter­mi­ne ein­zu­hal­ten ist eines der gröss­ten Zie­le, die wir täg­lich anstre­ben. Lei­der kann die Di Nicola Metall­bau AG die­se jedoch nicht garan­tie­ren; ent­spre­chend sind die­se Anga­ben unver­bind­lich. Ver­trags­rück­tritt, Inver­zug­set­zung oder Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Ver­zö­ge­rung sind daher für den Bestel­ler ausgeschlossen.

11. Män­gel­haf­tung, Gewähr­leis­tung
Der Bestel­ler hat die Lie­fe­rung unmit­tel­bar nach Emp­fang auf Män­gel zu prü­fen. Erfolgt eine Män­gel­rü­ge nicht unver­züg­lich nach Emp­fang der Waren gel­ten Lie­fe­rung und Leis­tung als geneh­migt. Män­gel sind schrift­lich und aus­rei­chen doku­men­tiert zu mel­den. Spä­te­re Bean­stan­dun­gen wer­den nur ent­ge­gen­ge­nom­men, wenn die Män­gel ver­deckt, d.h. im Zeit­punkt der Anlie­fe­rung trotz ordent­li­cher Prü­fung nicht erkenn­bar waren. Sol­che Män­gel sind sofort schrift­lich zu mel­den. Bei ord­nungs­ge­mäs­sem Gebrauch der Ware, garan­tie­ren wir unse­re Pro­duk­te 12 Mona­te ab Lie­fer­da­tum Garan­tie. Für ersetz­te oder repa­rier­te Tei­le beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist ab Ver­sand­da­tum und dau­ert 6 Mona­te ab Ersatz. Wer­den Repa­ra­tu­ren oder Ergän­zun­gen vom Bestel­ler oder Drit­ten vor­ge­nom­men, erlöscht die Garan­tie, sofern nichts ande­res vor­gän­gig ver­ein­bart wurde.

12. Rest­gül­tig­keits­klau­sel
Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen oder Tei­le ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für das ent­spre­chen­de Rechts­ge­schäft ungül­tig oder unwirk­sam sein, so wird dadurch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen, oder Tei­le der übri­gen Bestim­mung sowie das gan­ze Rechts­ge­schäft nicht berührt. Anstel­le der ungül­ti­gen Bestim­mung oder Teils einer Bestim­mung tritt die ent­spre­chen­de zwin­gen­de gesetz­li­che Regel in Kraft.

13. Anzu­wen­den­des Recht
Es gilt aus­schliess­lich Schwei­ze­ri­sches mate­ri­el­les Recht.

14. Gerichts­stand
Für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der Di Nicola Metall­bau AG gilt für bei­de Par­tei­en der Gerichts­stand am Sitz von Di Nicola Metall­bau AG auch am Domi­zil des Bestel­lers gel­ten­den zu machen.